Agatif | Relazione austriaca del dott. Zenz – Parigi 30/09/2016
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Relazione austriaca del dott. Zenz – Parigi 30/09/2016

parigi

Relazione austriaca del dott. Zenz – Parigi 30/09/2016

Die Regulierungsfunktion der obersten Verwaltungsgerichte

Dr. Heinrich Zens

1./ Kurze Begrüßung

Messieurs le Présidents, chers collègues,

A l’occasion de notre conférence de l’association des tribunaux administratifs allemands, italiens et français il me fait grand plaisir et honneur de réfléchir sur le thème choisi par le point de vue Autrichien dans ce cadre prestigieux du Palais Royal. Mais avant que je commence avec mes pensées, je voudrais profiter de cette occasion à remercier de tout coeur pour l’honneur d’assister à la réunion en cours et pour l’extraordinaire hospitalité que nous avons reçu par M. le Vice-Président du conseil d’Etat et par tous nos collègues francais. Permettez-moi de continuer en Allemand.
2./ Zum gestellten Thema

a./ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) als Ersatz der regulatorischen Funktion, welche eigentlich dem Gesetzgeber oder einer verordnungserlassenden Behörde obläge;
b./ Rechtsprechung des VwGH als Leitfunktion für die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte erster Instanz (VG) und für das Agieren der Verwaltung


3./ Zu 2.a/

Hinweis auf das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip, welches auch den Verordnungsgeber bindet.
Art. 18 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz): Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Art. 18 Abs. 2 B-VG: Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen.

„Auf Grund der Gesetze“ bedeutet eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen und deren hinreichende Determinierung durch das Gesetz.

Das Legalitätsprinzip verlangt daher, dass ein Gesetz das Handeln der Verwaltung (und damit auch der VG und des VwGH) hinreichend klar determiniert. Andernfalls wäre es verfassungswidrig. Es dürfte nicht angewandt werden, sondern die Verwaltungsgerichte müssten dessen Aufhebung beim Verfassungsgerichtshof beantragen.

Bloße Auslegungsbedürftigkeit schadet jedoch nicht. In diesem Zusammenhang gilt nach der Rspr des österreichischen Verfassungsgerichtshofes das sogenannte „differenzierte Legalitätsprinzip“:

„Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass es sich bei dem betreffenden Tatbestandsmerkmal um einen auslegungsbedürftigen Gesetzesbegriff handelt. Wenn in Bezug auf diesen Terminus der Vorwurf der nicht ausreichenden Determinierung im Sinne des Art 18 B-VG erhoben wird, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die unvermeidbare Unbestimmtheit mancher Gesetzesbegriffe verfassungsrechtlich zulässig ist, zumal der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur zum “differenzierten Legalitätsprinzip” etwa festgestellt hat, dass für eine Regelung im Bereich des Wirtschaftsrechts keine so weit gehende gesetzliche Vorherbestimmung als erforderlich anzusehen ist wie in Bereichen, in denen eine exaktere Determinierung möglich ist und in denen “das Rechtsschutzbedürfnis (wie etwa im Strafrecht, im Sozialversicherungsrecht oder im Steuerrecht) eine besonders genaue Determinierung verlangt”. Dem Gesetzgeber ist also nicht entgegenzutreten, wenn er sich auslegungsbedürftiger Gesetzesbegriffe wie hier in einem Ausmaß bedient, dass das Handeln der Vollziehung im Ergebnis hinreichend vorherbestimmt ist.

Vor diesem Hintergrund besteht somit grundsätzlich keine Ermächtigung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit (einschließlich des VwGH) auch nur im Einzelfall regulatorische Aufgaben zu übernehmen, welche dem Gesetzgeber oder einem Verordnungsgeber obliegen.

Wohl kommt dem VG und den VwGH aber nach dem Vorgesagen eine Befugnis zur Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe zu.

Auch die Rechtstechniken der Lückenfüllung durch Analogie bzw. der teleologischen Reduktion sind nach der Rspr des VwGH in bestimmten Umfang zulässig:

Die diesbezüglichen Grundsätze des § 7 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, welche auch im Verwaltungsrecht Anwendung finden) werden in diesem Zusammenhang angewendet:

§ 7. Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß
auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle,
und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden.

Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft; so muß solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.

Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen.

Eine teleologische Reduktion einer Bestimmung wird von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts dann vorgenommen, wenn verfassungswidrige Ergebnisse, unverständliche oder nicht sachgerechte Ergebnisse vermieden werden sollen.
Insoweit könnte davon gesprochen werden, dass dem VwGH im Zusammenhang mit Lückenfüllung durch Analogie eine positive, im Zusammenhang mit teleologischer Reduktion eine negative regulatorische Funktion im Sinne einer „stellvertretenden“ Gesetzeserlassung bzw. Teilaufhebung zukommt.

Entscheidungen des VwGH wirken freilich nicht „erga omnes“. Im Falle einer Entscheidung des VwGH „in der Sache“ ist damit nur der betreffende Fall endgültig entschieden. Im – weitaus häufigeren Fall – der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sind VGe und Vwbehörden zwar gemäß § 63 VwGG (Verwaltungsgerichtshofsgesetz) verpflichtet mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Dies betrifft aber nur den jeweiligen Einzelfall.
Dennoch: Ein Abgehen eines VGes von der Rechtsprechung des VwGH ist zwar in anderen Fällen zulässig, das VG riskiert allerdings die Aufhebung einer solchen Entscheidung durch den VwGH. Das VG sollte daher nur dann von der Rspr des VwGH abgehen, wenn es nach eingehender Auseinandersetzung mit der Begründung dieser Rspr meint seine Lösung sei derjenigen des VwGH vorzuziehen.

Daher können Judikate des VwGH bisweilen auch Reaktionen des Gesetzgebers auslösen:
Übernahme präzisierender Auslegungen durch den VwGH, die dem Gesetzgeber genehm sind, in das Gesetz.
Novellierungen, in denen dann ausdrücklich das Gegenteil dessen angeordnet wird, was der VwGH zum unklaren Gesetz bisher judiziert hat, womit – wie die Materialien dann oft sagen – das Gegenteil „klargestellt“ werden soll (solche „Klarstellungen“ entfalten ihre Wirkungen natürlich erst mit mit Inkrafttreten der Novelle).

4./ zu 2.b/

a./ Einleitung (die Geschichten vom Richter auf Sommerfrische)

b./ Kurze Darstellung der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Reform der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Altsystem: administrativer Instanzenzug mit Neuerungsbefugnis vor der höheren Instanz, welche immer in der Sache selbst entscheidet, volle Rechts- und Tatsachenkognition der höheren Verwaltungsbehörden

Vorangegangene Reformen sahen, zwecks Anpassung an EMRK und Unionsrecht sodann unabhängige Verwaltungssenate vor, deren Mitglieder richterähnliche Stellung hatten und die Tribunale im Sinne der EMRK und vorlageberechtigte „Gerichte“ im Verständnis des Unionsrechtes waren. Diese waren aber nur für Teilbereiche des Verwaltungsrechtes zuständig.

Der Verwaltungsgerichtshof übte eine nachprüfende kassatorische Kontrolle der Rechtsmäßigkeit des Verwaltungshandelns (einschließlich jenes der unabhängigen Tribunale) aus. Diese Rechtskontrolle war auf die Frage der Verletzung subjektiver Rechte der Partei beschränkt, erstreckte sich aber sonst sowohl auf das materielle Recht wie auch für das Prozeßrecht. Prüfungsmaßstab war die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde. Daraus folgte ein Neuerungsverbot im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hatte eine Feinprüfung der materiellen Rechtsfrage (Subsumption im jeweiligen Einzelfall) und auch eine Feinprüfung der Einhaltung von Verfahrensvorschriften durch die Verwaltung vorzunehmen, wobei das Aufgreifen von Rechtswidrigkeiten grundsätzlich von Amts wegen zu erfolgen hatte (Ausnahmen bestanden nach der Rechtsprechung für bestimmte Verfahrensmängel, deren Entscheidungsrelevanz die Partei darzulegen hatte). Die Beweiswürdigung wurde indirekt geprüft. Der VwGH war gemäß Art. 129 B-VG zur „Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung“ berufen. Dies galt – jedenfalls dort wo keine Tribunale vorgeschaltet waren – für jeden an ihn herangetragenen Einzelfall.

Grundgedanke der Reform war die Beseitigung des administrativen Instanzenzuges. Es gibt nur noch eine Verwaltungsinstanz, dagegen Beschwerde an die Vge, welche der alten administrativen Berufung nachgebildet war (Neuerungserlaubnis, Entscheidung in der Sache selbst, volle Rechts- und Tatsachenkognition, sogar Erlaubnis zur „reformatio in peius“).

Gegen die Entscheidungen der Vge steht sodann die Revision an den VwGH offen, jedoch nur unter der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wo es heißt:
„(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere
weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht,
eine solche Rechtsprechung fehlt
oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.“
c./ Zum Begriff der „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“

Rechtsfragen sind Auslegungsfragen, es geht also nicht mehr um die Prüfung der Richtigkeit jedes einzelnen Subsumtionsvorganges (jeder „rechtlichen Beurteilung“ im Einzelfall unter Berücksichtigung all seiner spezifischen Umstände), sondern um die Erklärungsbedürftigkeit einer Rechtsnorm auf einer mittleren Abstraktionsebene, welche zwar niedriger ist als jene des Gesetzes, wohl aber höher als die Subsumtion im konkreten Einzelfall. Der Auslegungsfrage muss im aktuellen Fall entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen, infolge ihrer Ansiedlung auf „mittlerer Abstraktionsebene“ aber auch in einer nicht unbeträchtlichen Zahl (denkmöglicher) anderer Fallkonstellationen.

Der Begriff der Rechtsfrage im Sinne der Zulassungsvoraussetzung dürfte daher in etwa dem Begriff der „Auslegungsfrage“ im Zusammenhang mit Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der EU entsprechen.
Keine Auslegungsfrage liegt dann vor, wenn der Gesetzeswortlaut klar ist und die Partei kein substantiiertes Vorbringen in Richtung der Notwendigkeit einer Analogie oder einer teleologischen Reduktion erstattet.

d./ Grundsätzliche Rechtsfragen unionsrechtlicher Natur:
Unionsrechtliche Fragen können – ihre Grundsätzlichkeit vorausgesetzt – die Zulässigkeit der Revision begründen. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die abstrakte Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsnorm mit Bestimmungen des Unionsrechtes zu prüfen. Als Rechtsfrage des Unionsrechtes , welche – ihre Grundsätzlichkeit vorausgesetzt – die Zulässigkeit einer Revision an den VwGH begründen könnte, kommt jene in Betracht, ob sich aus der Auslegung einer (Anwendungsvorrang genießenden) unionsrechtlichen Norm die Unanwendbarkeit einer konkreten innerstaatlichen Norm im Revisionsfall (bzw.in Fallgruppen, denen der Revisionsfall angehört) ergibt.

Zulässigkeit der Revision bei unionsrechtlichen Fragen daher dann gegeben, wenn das VG die unionsrechtliche Frage klar falsch gelöst hat (dann kann das Erkenntnis des VG auch ohne Vorlage durch den VwGH aufgehoben werden) oder aber, wenn die Lösung der unionsrechtlichen Frage nicht im Sinne der acte claire Doktrin eindeutig ist. Dann muss der VwGH die Revision annehmen und ist in diesem Zusammenhang auch vorlagepflichtiges Höchstgericht.

Ist die Lösung der unionsrechtlichen Frage durch das VG demgegenüber im Sinne der acte-claire Doktrin hingegen klar richtig, kommt eine Annahme der Revision aus dem Grunde der unionsrechtlichen Rechtsfrage nicht in Betracht, weil dann ja auch keine Auslegungsfrage auf dem Spiel steht. Der Fall würde also so gelöst wie vorher für den Fall des eindeutigen Gesetzeswortlautes erklärt, also mit Zurückweisung der Revision als unzulässig mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
e./ Grundsätzliche Rechtsfragen und Verfahrensmängel:

Im Prinzip gilt auch hier: Fragen der Auslegung des Verfahrensrechtes sind ebenso „Rechtsfragen“ wie solche des materiellen Rechtes. Probleme der Auslegung des Verfahrensrechtes können sich sowohl dann stellen, wenn das VG zu diesen ausdrücklich Stellung genommen hat als auch dann, wenn es ohne nähere Begründung ein prozessuales Tun oder Unterlassen gesetzt hat, welches nach Auffassung der Partei einen „Verfahrensmangel“ konstituiert.
Auch hier gilt der Grundsatz: Ist es erforderlich die strittige Verfahrensbestimmung auf einer mittleren Abstraktionsebene zu erklären und hängt davon die Richtigkeit der Verfahrensführung durch das VG ab. Bejahendenfalls liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes vor.

Zusätzlich gilt aber, dass bei einem Verfahrensmangel auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan werden muss, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen – für den Revisionswerber günstigeren – Sachverhaltsgrundlage zu führen (Ausnahme bei Verletzung des Art. 6 EMRK oder des Art. 47 Abs. 2 GRC durch Unterlassung der Durchführung einer Verhandlung oder bei Teilnahme eines befangenen Richters; dann erfolgt Aufhebung wegen Verfahrensmangels ohne Relevanzprüfung).

Vor diesem Hintergrund wird in der neueren Judikatur des VwGH auch stets betont, dass das Höchstgericht nicht mehr dazu berufen ist, die „Einzelfallgerechtigkeit“ umfassend zu garantieren. Vielmehr kommt ihm eine Leitfunktion bezüglich grundsätzlicher Rechtsfragen zu.
f./ Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit nur mehr in krassen Ausnahmefällen:

Ausnahmsweise überprüft der VwGH – und zwar sowohl im Bereich des materiellen Rechtes als auch des Verfahrensrechtes – die Subsumtion der Rechtsnormen im Einzelfall, auch wenn sich Auslegungsfragen im obgenannten Sinne nicht stellen oder bereits durch die Judikatur des VwGH gelöst sind. Dies gilt für den Fall, dass die entsprechende Judikatur zwar zitiert, aber im Einzelfall in „unvertretbarer Weise“ angewendet wurde.

Jeder Bescheid ist rein objektiv seinem Wortlaut nach – insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB – auszulegen. Der Wortlaut des Spruches der Erledigung, welcher eine Verlängerung eines Karenzurlaubes anordnet, schließt es aus, dass damit auch eine rückwirkende Rechtsgestaltung für den davorliegenden Zeitraum hätte vorgenommen werden sollen. Aus der Verwendung des Wortes “verlängert” ergibt sich vielmehr klar, dass sich die mit dieser Erledigung intendierte Rechtsgestaltung ausschließlich auf den Verlängerungszeitraum beziehen sollte. Neben der Wortinterpretation spricht aber auch der Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung von Bescheidsprüchen offenkundig gegen die vom VwG vertretene Interpretation, wäre doch eine rückwirkende Bewilligung eines Karenzurlaubes in Ermangelung einer diesbezüglichen ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung offenkundig rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vom VwG vorgenommene Interpretation der in Rede stehenden Erledigung als unvertretbare Anwendung der vom VwGH geprägten Rechtsprechung zur Auslegung von Bescheiden, welche eine grundsätzliche Rechtsfrage ungeachtet des Umstandes berührt, dass Bescheidauslegungen in aller Regel einzelfallbezogene Rechtsfragen darstellen.
g./ „fehlende Rechtsprechung“

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des VwGH bereits beantwortet wurde. Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf, um die strittige Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist; dasselbe hat auch bei Normen zu gelten, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von anderen Normen unterscheiden, zu denen entsprechende Rechtsprechung ergangen ist.

h./ Abweichen von der Rechtsprechung

Die bereits oben erwähnte grundsätzliche Befugnis der VGe von der Rspr des VwGH auch mit (vermeintlich) besseren Gründen abzuweichen, kommt in der Schaffung des Revisionsgrundes einer „Abweichung von der Rspr des VwGH“ zum Ausdruck. Sie begründet die Zulässigkeit der Revision, aber nach dem Vorgesagten nicht schon ihre Berechtigung. Vielmehr könnte sich der VwGH, falls auch er findet, dass die Gründe des VG für das Abgehen von seiner Rspr stichhaltig sind, zu einer Änderung seiner Judikatur veranlasst sehen und die Revision abweisen.

Dafür bedürfte es aber einer Entscheidung eines sogenannten verstärkten Senates, d.h. der sonst grundsätzlich zuständige 5-er Senat wird um 4 weitere Mitglieder verstärkt, wenn von bisheriger Rspr abgegangen werden soll. Zweck dieser Bestimmung ist es natürlich, das Vertrauen in die Orientierungsfunktion bestehender höchstgerichtlicher Rspr weitestgehend zu schützen, sodass von einer solchen nur in besonders gelagerten Fällen abgegangen werden sollte.

i./ Widersprüche innerhalb der Rechtsprechung des VwGH

Der Tatbestand der widersprüchlichen Rechtsprechung des VwGH sollte eigentlich nicht vorkommen, weil –wie oben ausgeführt – von bestehender Rspr nur durch die Entscheidung eines verstärkten Senates abgegangen werden kann. Eine solche Entscheidung ist dann maßgebend, wobei diesfalls wohl keine „widersprüchliche Rspr“ vorliegt, sondern das spätere Erkenntnis des verstärkten Senates maßgeblich bleibt. Entsteht aber – durch rechtswidrige Unterlassung der Verstärkung – widersprüchliche Judikatur zwischen 5-er Senaten, so ist die Revision zulässig und es ist durch einen verstärkten Senat zu klären, welcher der beiden Lösungen der Vorzug zu geben ist.

5./ Prozessuale Behandlung der Zulassungsfrage:

Grundsätzlich hat das VG in seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der VwGH ist freilich an diesen Ausspruch des VG nicht gebunden, er soll im Wesentlichen nur eine Orientierung für die Parteien bieten, ob das VG eine grundsätzliche Rechtsfrage erkennt oder nicht. Hat das VG die Zulässigkeit bejaht, spricht man von einer ordentlichen Revision, sonst von einer außerordentlichen Revision. Beide Revisionen unterscheiden sich jedoch nur eher marginal von ihrer prozessualen Behandlung her.

Bejaht das VG das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage, so hat es diese in der Zulassungsbegründung präzise zu umschreiben.

Verneint das VG die Zulässigkeit, so sollte es die bestehende Rspr des VwGH nennen, auf Grund derer allenfalls entstandene Auslegungsfragen klargestellt sind.

Erhebt eine Partei außerordentliche Revision, so hat sie auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Der VwGH prüft die Zulassungsfrage ausschließlich unter dem Aspekt der dafür von der Partei ins Treffen geführten Gründe. Er „sucht“ daher nicht nach möglichen anderen grundsätzlichen Rechtsfragen als jene, welche die Revisionswerberin ins Treffen geführt hat.

Auch im Falle einer ordentlichen Revision prüft der VwGH die Zulassungsfrage zunächst ausschließlich unter dem Aspekt der dafür vom VG ins Treffen geführten Gründe. Darüber hinaus hat der Revisionswerber hat von sich aus weitere Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet.

6./ Leitfunktion bei Massenverfahren:

a./ Reaktionsmöglichkeit des VwGH (§ 38a VwGG)
Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Revisionen anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Revisionen eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen.

Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:

die in diesen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;
die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;
die Angabe, welche der Revisionen der Verwaltungsgerichtshof behandeln wird.

Solche Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, ansonsten die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.

In Rechtssachen, in denen ein VG die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat:
Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
Die Revisionsfrist beginnt nicht zu laufen; eine laufende Revisionsfrist wird unterbrochen.
Die Frist zur Stellung eines Fristsetzungsantrages sowie in den Bundes- oder Landesgesetzen vorgesehene Entscheidungsfristen werden gehemmt.
In allen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Abs. 1, die im Beschluss gemäß Abs. 1 nicht genannt sind:
Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
In seinem Erkenntnis fasst der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsanschauung in einem oder mehreren Rechtssätzen zusammen, die nach Maßgabe des Abs. 2 unverzüglich kundzumachen sind. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung beginnt eine unterbrochene Revisionsfrist neu zu laufen und enden die sonstigen Wirkungen des Abs. 3.

Nach herrschender Auffassung bewirkt freilich auch die Kundmachung keine Bindungswirkung der kundgemachten Rechtsauffassung in den bislang unterbrochenen oder sonstigen Folgeverfahren, in denen sich die Rechtsfrage stellt. Der VwGH könnte daher letztendlich auch von einer solcherart kundgemachten Rechtsansicht wieder abgehen (was freilich praktisch kaum der Fall sein wird).

Bisherige Anwendungsfälle: Unionsrechtskonformität der Versagung der Energieabgabenvergütung gegenüber Dienstleistungsbetrieben bei vorangegangener Zuerkennung an Produktionsbetriebe, Zulässigkeit der Einbeziehung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten in die Beurteilung der Notlage des anderen Ehegatten für Zwecke der Notstandsbeihilfe

b./ Reaktionsmöglichkeit des VG (§ 34 Abs. 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz)

Das VG kann ein Verfahren über eine Beschwerde mit Beschluss aussetzen , wenn
vom VG in einer erheblichen Anzahl von anhängigen
oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren

eine Rechtsfrage zu lösen ist

und gleichzeitig beim VwGH ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines VGs anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

eine Rechtsprechung des VwGH zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das VG dem VwGH das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim VwGH anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des VwGH an das Verwaltungsgericht ist das Verfahren fortzusetzen. Das VG hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

7./ Zusammenfassung

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass dem VwGH in Österreich eine Leitfunktion gegenüber den VGen in grundsätzlichen Auslegungsfragen und in einem gewissen Umfang auch im Bereich der Rechtsfortbildung durch Lückenfüllung und teleologische Reduktion zukommt. Diese Leitfunktion wird durch die Anrufbarkeit des VwGH in allen Fällen, in denen das VG sich nicht an die bisherige Rspr des VwGH gehalten hat, bzw. eine solche fehlt, sichergestellt. Das Vertrauen in die Bestandskraft der herrschenden Rspr des VwGH wird durch das Erfordernis eines verstärkten Senates bei Abgehen von bestehender Rspr sichergestellt. Ansonsten kommt aber der Rspr des VwGH keine über den jeweils entschiedenen Fall hinausgehende „erga omnes“ Wirkung zu.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.